Die ursprünglichen Bürgergemeinden
sind im neu gebildeten
Kanton St.Gallen als Ortsgemeinden erhalten geblieben. In
der Verfassung des Kantons wird ihre Existenz unter gewissen Bedingungen
ausdrücklich anerkannt und garantiert.
Gestützt auf das Gemeindegesetz vom 27.08.1979 organisieret sich die
Ortsgemeinde Straubenzell als Gemeinde mit Bürgerversammlung. In der
Gemeindeverordnung vom 29. März 2004 sind die Organisation mit Rechten
und Pflichten der Organe geregelt.
Oberstes Organ ist die Bürgerschaft. Diese setzt sich zusammen
aus Straubenzeller Bürgerinnen und Bürgern, die in der Stadt
St.Gallen wohnen. In der jährlichen Bürgerversammlung können
Ortsbürgerinnen
und Ortsbürger nach urdemokratischer Art ihre Rechte ausüben
und die wirtschaftliche Verwaltung ihrer Ortsgemeinde bestimmen.
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Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen
offen. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan ist der Bürgerrat.
Er wird von der Bürgerversammlung für eine Amtszeit von vier
Jahren gewählt und besteht aus dem Präsidenten, vier Mitgliedern
sowie einer Ratsschreiberin oder einem Ratsschreiber.
Der Bürgerrat vertritt die Ortsgemeinde gegen aussen, vollzieht
die Beschlüsse der Bürgerschaft, hält die Bestimmungen
der Gemeindeordnung ein und verwaltet die Vermögenswerte.
Die Bürgerschaft wählt zusätzlich eine dreiköpfige
Geschäftsprüfungskommission. Diese überprüft die
Amtsführung des Bürgerrates, die Geschäftsführung,
die Jahresrechnung und den Voranschlag.
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